Vereinsregister:
Amtsgericht Zossen
Nr. VR 5072P
Geschäftsführender Vorstand:
Rochus Zalud
Cornelia Conradt
Ronald Weiß
Bankverbindung für satzungsgerechte Zwecke:
PAX Bank
IBAN: DE93 3706 0193 6004 0410 10
BIC GENODEDIPAX
Für allgemeinkirchliche und charitative Zwecke nutzen Sie bitte die Bankverbindung der Kirche:
Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam
IBAN: DE57 1605 0000 3641 0206 29
BIC: WELADED1PMB
Selbstverständlich wird Ihnen eine Spendenbescheinigung zugesandt.
Kontakt:
Über das Pfarrbüro oder per Email:
foerderverein[at]kath-kirche-blankenfelde.de
Förderverein Katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
Sitz des Vereins ist Blankenfelde-Mahlow. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Zossen eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes - Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 ff) – in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus, mit ihren Teilen in Ludwigsfelde und Trebbin vornehmlich von Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an der(n) Kirche(n), einschließlich der jeweiligen Innenausstattung sowie den zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben dienende räumliche Ausgestaltung (z.B. Gemeindezentrum, Pfarrhaus, usw.) samt den Außenanlagen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ansammlung der hierzu erforderlichen Mittel und durch entsprechende Zuweisungen und Beiträge der Kath. Kirchengemeinde verwirklicht. Die Weiterleitung der gesammelten Mittel an die Kirchengemeinde darf nicht mit Auflagen des Vereins über Zeitraum und Art der Ausführung, sowie die Auftragsvergabe verbunden werden, die Entscheidungsbefugnis des Kirchenvorstandes der katholischen Kirchengemeinde wird durch diese Satzung nicht eingeschränkt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit Unternehmen, Privatpersonen und Einrichtungen, um das Erreichen des Vereinszweckes zu verbessern.
§ 3 Zuwendungen und Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Förderverein nimmt Spenden, Vermächtnisse o.ä. für die Erfüllung des Vereinszweckes entgegen. Hierbei ist eine Mitgliedschaft im Förderverein nicht erforderlich.
Die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung nachzuweisen.
Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins einen Anspruch auf Entschädigung oder auf Rückvergütung geleisteter Beiträge.
Die vom Förderverein angeschafften Spiel- und Einrichtungsgegenstände gehen in das Eigentum der Kirchengemeinde St. Nikolaus über.
§ 4 Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich dem Zweck und den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
Mit dem schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein, erkennt der Bewerber die jeweils gültige Satzung an.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines neuen Mitglieds.
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen.
Die Mitgliedschaft erlischt
· durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung
· durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist, zum Ende eines Kalenderjahres
· durch förmlichen Ausschluss kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung
· bei Beitragsrückstand von mehr als 36 Monaten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied leistet monatlich eine freiwillige Zuwendung, deren Höhe es beim Eintritt selbst festlegt, jedoch mindestens 1 € monatlich. Die Beiträge werden vorzugsweise im Lastschriftverfahren, Einzugsverfahren, aber auch durch Bankabruf oder Überweisung erhoben. Die Beiträge sind jährlich oder nach Vereinbarung zu zahlen.
Für das Jahr des Eintritts bzw. Austritts des Mitglieds ist ebenfalls der volle Mindestjahresmitgliedsbeitrag fällig.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.
§ 6 Organe und Beschlussfassung
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Alle Organe fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der jeweiligen Versammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem Pfarrer als 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
- einem/einer Schriftführer/in
- zwei weiteren Mitgliedern.
Der jeweilige Pfarrer bzw. Pfarradministrator der Kath. Kirchengemeinde St. Nikolaus ist geborenes Mitglied des Vorstandes und nimmt die Aufgaben als 1. stellvertretender Vorsitzender wahr.
Der Vorsitzende, sein zweiter Stellvertreter und der Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Die Verfügungsberechtigung über das Bankkonto ist wie folgt zu regeln:
- Es sind zwei Unterschriften erforderlich.
- Unterschriftenberechtigt sind der Vorsitzende, sein zweiter Stellvertreter sowie der/die Kassierer/in.
Auf einstimmigen Vorstandsbeschluss aller Vorstandsmitglieder kann auch Einzelpersonen Kontovollmacht mit alleiniger Verfügungsberechtigung eingeräumt werden.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins Ausschüsse zu bilden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder auf vier Jahr gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt auch den Vorsitzenden. Die jeweilige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Scheiden von der Mitgliederversammlung andere gewählte Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so wählt der Vorstand einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit.
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich und können lediglich die tatsächlichen Aufwendungen, welche mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, erstattet bekommen.
Über Ausgaben aus dem Beitragsaufkommen und über sämtliche Anschaffungen entscheidet der Vorstand nach Dringlichkeit. Es dürfen nur Ausgaben geleistet werden, für die eine entsprechende Deckung auf dem Vereinskonto vorhanden ist.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter und Kassierer gemeinsam einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollanten und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Zusammentreten
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand dazu einlädt oder wenn 25 v.H. der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantrag.
2. Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a.) die Wahl des Vorstandes und seines Vorsitzenden
b.) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und die Vereinsbuchhaltung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c.) die Entgegennahme des Kassen- und Rechenschaftsberichts des Vorstands
d.) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
e.) die Entlastung des Vorstandes
f.) die Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
g.) die Beratung und Beschlussfassung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegten Beratungsgegenstände
h.) die Unterbreitung von Vorschlägen für die Verwendung von Überschüssen
i.) Ausschluss von Mitgliedern bei groben Verstößen gegen die Satzung
j.) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Einberufung und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden schriftlich 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, durch die Zahl der anwesenden Mitglieder.
4. Protokollierung
Über die Versammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins obliegt der Mitgliederversammlung.
Die Anträge über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins stellen. Anträge seitens der Mitglieder sind schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzubringen und von diesem in die Tagesordnung aufzunehmen.
a) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.
b) Die Beschlussfassung über eine Änderung des Vereinszieles oder über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchengemeinde St. Nikolaus oder deren Rechtsnachfolgerin, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung des Fördervereins in der vorliegenden Form wurde nach Beschluss der Gründungsversammlung am 09.03.2005 verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.